Föderalismus bringt Gewaltenteilung

Hinweis auf die Funktionsweise des Föderalismus gibt sein lateinischer Wortstamm “foedus”: Er steht für Bund und Bündnis. Auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen, drückt Föderalismus aus, dass dieses Staatsgebilde nach dem Prinzip der Bundesstaaten konzipiert ist, die sich zu einem ineinander greifenden politischen Ganzen zusammengeschlossen haben. Deutschland setzt sich aus autonomen Bundesländern zusammen, die einen maßgeblichen Teil ihrer staatlichen Souveränität an die über allen Mitgliedstaaten angesiedelte Bundesebene abgetreten haben. Diese spezielle Form des deutschen Föderalismus hat Tradition und lässt sich auf ein föderales Erbe, beginnend mit dem Heiligen Römischen Reich begründen.

In Abstimmung mit den alliierten Siegermächten knüpfte das neu zu schaffende Staatswesen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs an die föderale Tradition an. Im verfassunggebenden “Grundgesetz” für die Bundesrepublik ist die geltende politische Organisationsform des Föderalismus klar definiert. Artikel 30 betont die Eigenstaatlichkeit der Länder. Es bedürfte einer neuen Verfassung, um die bestehende föderale Struktur aufzulösen. Analog strukturiert sich die politische Ordnung. Am 7. September 1949 konstituierten sich die zwei Kammern des neu begründeten Staatswesens in der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn.

Als Kammer des Bundes fungiert der Deutsche Bundestag, als Länderparlament wird der Bundesrat in Kraft gesetzt. Für das gesamte Staatswesen gilt das Prinzip der Gewaltenteilung. Dem Deutschen Bundestag obliegt auf Bundesebene, dem Bundesrat auf Länderebene, die Rolle der Legislative. Beide Parlamente verkörpern die gesetzgebende Gewalt im Staat. Hinzu kommen die Bereiche Exekutive und Legislative. Dem Föderalismus folgend, obliegt die Exekutive auf Bundesebene der vom Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin geführten Bundesregierung. Auf Länderebene regieren die von den Ministerpräsidenten oder Regierenden Bürgermeistern geführten Länderregierungen.

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